Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen der
Wunder Bau GmbH

1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Unternehmen der Wunder Bau GmbH gelten, unabhängig von der
Rechtsnatur des entsprechenden Vertrags, für alle vereinbarten
Lieferungen und Dienstleistungen der Wunder Bau GmbH, sofern
nichts anderes ursprünglich oder nachträglich schriftlich vereinbart
ist. Geschäftsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Auftraggebers
(nachfolgend Kunde) werden nicht akzeptiert. Änderungen und
Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftlichkeit. Sollten einzelne
Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige
Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht
und mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar
ist.

2 Angebotsgültigkeit

 Das schriftliche Angebot hat eine Gültigkeit für die Dauer von 2
Monaten ab Ausgabedatum.

3 Zahlungsbedingungen

 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto nach
Rechnungsstellung. Bei verspäteter Zahlung hat der Kunde ab dem
31. Tag einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten.
Ein Zahlungsverzug berechtigt die Wunder Bau GmbH zur
Unterbrechung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten
Leistungen.

4 Termine

 Die Wunder Bau GmbH ist verpflichtet, die vereinbarten und
zugesicherten Termine gemäss Vertrag einzuhalten. Werden die
notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages durch den
Kunden nicht gewährleistet, ist die Wunder Bau GmbH von der
Einhaltung der ihr gesetzten Termine entbunden.
Hinderungsgründe können z.B. sein, dass:
– der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten keinen
rechtzeitigen Montagebeginn gestatten;
– falls notwendige Vorarbeiten oder Lieferungen mangelhaft oder
ausgeblieben sind;
– der Kunde die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen
nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt.

5 Höhere Gewalt

 Fälle höherer Gewalt berechtigen die Wunder Bau GmbH, die
Erbringung ihrer Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das
Ereignis und das Beseitigen der direkten Folgen andauert. Solche
Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf
oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen
Schadenersatzanspruch. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen
alle Umstände, welche weder die Wunder Bau GmbH noch der Kunde
zu vertreten haben und durch welche der Wunder Bau GmbH die
Erbringung der Lieferung oder der Dienstleistung unmöglich gemacht
oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung,
Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhr- verbote,
Energie- und Rohstoffmängel etc
.

6 Lieferfristen

 Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ vereinbart oder
zugesichert ist, gilt er nur als annähernd. Für Apparatelieferungen sind
die Lieferfristen der Herstellerfirmen massgebend.

7 Material

 Es wird handelsübliches Installationsmaterial verwendet.
Sonderwünsche bezüglich Materialien sind im Vertrag zu
vereinbaren.

8 Lieferungen bauseits

 Für das bauseits gelieferte Material wird keine Haftung
übernommen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart
wird.

9 Eigentumsvorbehalt

 Waren, Werke und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Wunder Bau GmbH.

10 Gewährleistung

 Der Kunde hat die gelieferten Waren und Werke innert angemessener
Frist zu prüfen und allfällige Mängel sind der Wunder Bau GmbH
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde dies, gelten
die gelieferten Waren und Werke als vorbehaltlos genehmigt.
Die Gewährleistungsdauer beträgt 2 Jahre ab Abnahme der
gelieferten Waren und Werke, ausgenommen bei absichtlich
verschwiegenen Mängeln. Für Apparate und Maschinen gilt in jedem
Fall und maximal die jeweilige Garantie | Gewährleistung des
entsprechenden Herstellers | Lieferanten.
Erweisen sich die gelieferten Waren oder Werke als mangelhaft, kann
die Wunder Bau GmbH nach ihrer Wahl die Mängel durch
Nachbesserung beseitigen oder im Austausch mängelfreie Waren
oder Werke liefern.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom
Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt die Wunder Bau GmbH
die Gewährleistung 

Lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der
betreffenden Unterlieferanten. Die Wunder Bau GmbH leistet Gewähr
für eine fachgerechte Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen.
Erweist sich eine Dienstleistung als mangelhaft, so hat dies der Kunde
unverzüglich der Wunder Bau GmbH schriftlich mitzuteilen. Die
Behebung erfolgt innert angemessener Frist. Die
Gewährleitungsansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate nach
Erbringen der Dienstleistung. 

11 Vorausmass

 Die im Eingabeformular aufgeführten Ausmasse und Stückzahlen sind
approximativ. Sie können unter und überschritten werden, ohne dass
dadurch der Kunde zur Änderungen der festgesetzten Einheitspreise
berechtigt würde. Sie gelten als Kalkulationsgrundlage für das
Angebot und sind für die Materialbestellung unverbindlich.

12 Auslegung

 Eine Beschreibung im Eingabeformular verschiedene Auslegungen zu
und wird dies nicht vor Arbeitsausführung schriftlich bereinigt, so gilt
die Auslegung der Wunder Bau GmbH als verbindlich.

13 Preise

 Die Preise der Wunder Bau GmbH verstehen sich rein netto in
Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer.
Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom
Kunden gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten,
werden in Regie verrechnet

14 Regiearbeiten

 Es gelten unsere zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen
Regiepreise. Die Arbeiten können monatlich verrechnet werden.

15 Einheitspreise

 Nicht im Vertrag enthaltene Einheitspreise werden aufgrund der zum
Zeitpunkt der Nachtrags-Offerte gültigen Kalkulationsunterlagen
festgesetzt, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

16 Pauschal- und Globalverträge

 Bei Pauschal- und Globalübernahme eines Auftrages sind nur die
Positionen mit Mehr- und Minderleistungen gegenüber dem
Vorausmass auszumessen. Die Konditionen des Angebots werden
dabei als Faktor bei der Berechnung der Einheitspreise eingesetzt.

17 Eigentum, Vertraulichkeit

 Die von der Wunder Bau GmbH dem Kunden übergebenen geistigen
Werke wie Dokumente, Projekte, Zeichnungen, Programme usw.,
bleiben Eigentum der Wunder Bau GmbH. Sie dürfen Drittpersonen,
insbesondere den Mitbewerbern, ohne vorgängige schriftliche
Genehmigung der Wunder Bau GmbH nicht zugänglich gemacht
werden. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand der Wunder Bau GmbH
mit 10% der Offertsumme zu entschädigen.

18 Haftung

 Wunder Bau GmbH haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die
Wunder Bau GmbH bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht
hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1’000’000.-
(eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für
Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im
gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die
Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden,
unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B.
Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
Regressforderungen etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt
unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.

19 Bedingungen für wiederkehrende Dienstleistungen

19.1 Preisklausel

 Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die zur Zeit des
Vertragabschlusses aktuellen Preisangaben der Wunder Bau GmbH
als vereinbart. Die Wunder Bau GmbH behält sich vor, ihre Preise
anzupassen.

19.2 Kündigungsfrist

 Beide Parteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten kündigen.

19.3 Zahlungsverzug

 Ein Zahlungsverzug berechtigt die Wunder Bau GmbH zur
Unterbrechung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten
Leistungen.

20 Gerichtsstand und anwendbares Recht Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Wunder Bau

 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Wunder Bau
GmbH.
Wunder Bau GmbH ist aber auch berechtigt, den Kunden an
seinem Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen
schweizerischen Recht.Die Bestimmungen des„ Wiener Kaufrechts“
(CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.

×